Kraftmesstechnik in ihrer ganzen Vielfalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Geltungsbereich, Vorrang, Form
2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
3. Produktänderungen, Änderungsmitteilung
4. Preise, Preisanpassung
5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
6. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Abrufaufträge
7. Leistungshindernisse, Selbstbelieferung, Verzug
8. Beschaffenheit, Kalibrierung, Verwendung
9. Mängelansprüche
10. Haftung
11. Verjährung
12. Einsatz in Sicherheitsanwendungen
13. Software und Firmware
14. Schutzrechte Dritter
15. Eigentumsvorbehalt
16. Exportkontrolle und Sanktionen
17. Vertraulichkeit, Unterlagen, Nachahmungsverbot
18. Werkzeuge
19. Datenschutz
20. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich, Vorrang, Form

(1)  Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Primosensor GmbH („Primosensor“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

(2)  Die Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit Primosensor ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Primosensor in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das solche Bedingungen enthält oder auf sie verweist.

(3)  Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder eine Bestätigung von Primosensor in Textform maßgebend.

(4)  Die Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Primosensor im Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.primosensor.de abrufbar und wird auf Anfrage übersandt.

(5)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen, bedürfen der Textform.

(6)  Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

(1)  Angebote von Primosensor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2)  Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Primosensor kann es innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung annehmen.

(3)  Angaben in Katalogen, Prospekten, auf der Internetseite und in Präsentationen dienen der allgemeinen Information. Für die Beschaffenheit der Erzeugnisse gilt § 8.

(4)  Ist ein Mindestbestellwert vereinbart oder in der jeweils gültigen Preisliste angegeben, ist Primosensor bei Unterschreitung berechtigt, einen Mindermengenzuschlag nach der Preisliste zu berechnen.

3. Produktänderungen, Änderungsmitteilung

(1)    Primosensor ist berechtigt, Konstruktion, Werkstoffe, Fertigungsverfahren und Bauteile im Zuge der technischen Weiterentwicklung zu ändern, soweit die im Datenblatt spezifizierten Kennwerte nicht nachteilig verändert werden und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Technisch gleichwertige Bauteile dürfen jederzeit substituiert werden.

(2)  Für Erzeugnisse, deren Einsatz in einer sicherheitsbezogenen Funktion der Kunde nach § 12 Abs. 3 angezeigt hat, sowie für Erzeugnisse, für die eine Änderungsmitteilung gesondert vereinbart ist, wird Primosensor Änderungen, die Form, Einbaumaße, Funktion oder Kennwerte betreffen, mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung in Textform mitteilen. Der Kunde kann bis zur Umsetzung eine letzte Bestellung des bisherigen Erzeugnisses zu den bisherigen Bedingungen aufgeben, soweit Primosensor die Fertigung mit zumutbarem Aufwand noch aufrechterhalten kann.

4. Preise, Preisanpassung

(1)  Die Preise gelten in Euro EXW Dieburg (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen und Abgaben sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)  Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin – bei Abrufaufträgen dem Abruf – mehr als vier Monate, ist Primosensor berechtigt, den Preis entsprechend der zwischenzeitlichen Veränderung der Kosten für Werkstoffe, Bauteile, Energie, Fracht oder Löhne anzupassen. Die Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem die jeweilige Kostenposition den Preis des betroffenen Erzeugnisses bestimmt. Kostensenkungen gibt Primosensor in gleicher Weise weiter. Primosensor weist die Kostenveränderung auf Verlangen nach.

(3)  Übersteigt eine Preiserhöhung nach Absatz 2 zehn Prozent des vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung hinsichtlich der betroffenen Lieferungen vom Vertrag zurücktreten.

5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1)  Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es wird kein Skonto gewährt.

(2)  Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3)  Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, kann Primosensor noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. § 321 BGB bleibt unberührt.

(4)  Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Forderung von Primosensor in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

(5)  Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

(6)  Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, kann Primosensor den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde hätte die fehlende Berechtigung auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können.

(7)  Der Kunde darf Ansprüche gegen Primosensor aus dem Vertrag, insbesondere Liefer- und Mängelansprüche, nur mit vorheriger Zustimmung von Primosensor in Textform abtreten. Primosensor wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang, Abrufaufträge

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Dieburg (Incoterms 2020). Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über; dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn Primosensor weitere Leistungen, etwa Versand oder Anlieferung, übernommen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.

(2)  Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie beginnen nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten, Eingang der vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer oder der Anzeige der Versandbereitschaft.

(3)  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(4)  Eine Transportversicherung schließt Primosensor nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.

(5)  Bei Rahmen- und Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb der vereinbarten Laufzeit, mangels Vereinbarung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss, abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist Primosensor berechtigt, die nicht abgerufene Menge nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen zu liefern und zu berechnen oder die Kosten bereits beschaffter Materialien und gefertigter Teile in Rechnung zu stellen. Eine Bevorratung zugunsten des Kunden schuldet Primosensor nur aufgrund gesonderter Vereinbarung; in diesem Fall ist die bevorratete Menge abzunehmen und zu bezahlen.

7. Leistungshindernisse, Selbstbelieferung, Verzug

(1)  Primosensor hat Verzögerungen und Leistungshindernisse nicht zu vertreten, die auf Umständen beruhen, die nach Vertragsschluss eintreten oder unverschuldet erst danach bekannt werden und die Primosensor auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen und nicht abwenden konnte, insbesondere höhere Gewalt, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe auf Primosensor oder ihre Vorlieferanten, Energie- und Rohstoffverknappung, Störungen der Transportwege, rechtmäßige Arbeitskämpfe in Drittbetrieben, außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen sowie entsprechende Ereignisse bei Vorlieferanten. Primosensor trägt die Beweislast für diese Voraussetzungen. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie bleibt unberührt.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Primosensor wird den Kunden unverzüglich unterrichten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Vertragsparteien hinsichtlich der betroffenen Lieferungen vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.

(3)  Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern Primosensor mit dem Vorlieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten ist. Primosensor wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichten, eine bereits erbrachte Gegenleistung erstatten und ihm auf Verlangen ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.

(4)  Gerät Primosensor in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Entschädigung von 0,5 Prozent, insgesamt höchstens 5 Prozent, des Nettopreises der verspäteten Lieferung verlangen. Primosensor bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von § 10; die Pauschale ist auf sie anzurechnen.

(5)  Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Primosensor innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Beschaffenheit, Kalibrierung, Verwendung

(1)  Die vereinbarte Beschaffenheit der Erzeugnisse ergibt sich aus dem Datenblatt oder der Spezifikation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung und aus der Auftragsbestätigung. Eine darüber hinausgehende Eignung für eine bestimmte Verwendung schuldet Primosensor nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

(2)  Angaben zur Beschaffenheit sind keine Garantien. Eine Garantie übernimmt Primosensor nur durch ausdrückliche, als solche bezeichnete Erklärung in Textform.

(3)  Die Erzeugnisse entsprechen bei Gefahrübergang den im Datenblatt spezifizierten Kennwerten innerhalb der dort angegebenen Toleranzen. Ein Kalibrierschein wird geliefert, soweit dies vereinbart ist. Veränderungen der Kennwerte durch Gebrauch, durch Belastung oberhalb der spezifizierten Grenzlast, durch Betrieb außerhalb des spezifizierten Gebrauchstemperaturbereichs oder durch Montage und Einbau sind keine Mängel. Die Rekalibrierung in den in der Betriebsanleitung genannten Intervallen obliegt dem Kunden.

(4)  Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Erzeugnisse für die von ihm vorgesehene Verwendung geeignet sind. Anwendungstechnische Beratung durch Primosensor erfolgt nach bestem Wissen; sie ist nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt oder gesondert beauftragt ist.

9. Mängelansprüche

(1)  Der Kunde hat die Erzeugnisse unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt (§ 377 HGB).

(2)  Bei Mängeln leistet Primosensor nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Primosensor.

(3)  Primosensor trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Erzeugnisse an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(4)  Hat der Kunde das mangelhafte Erzeugnis gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ersetzt Primosensor die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Erzeugnisses. Der Kunde gibt Primosensor vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme und wählt eine wirtschaftlich angemessene Vorgehensweise. Der Ersatz ist je Mangelfall auf EUR 250.000 und je Kalenderjahr auf EUR 500.000 begrenzt; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Primosensor, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.

(5)  Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine hierfür gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(6)  Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf natürlicher Abnutzung, auf Belastung oberhalb der spezifizierten Grenzlast, auf Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen, auf unsachgemäßer Montage, Handhabung oder Lagerung, auf nicht von Primosensor autorisierten Eingriffen oder Änderungen oder auf der Nichtinstallation eines nach § 13 bereitgestellten Sicherheitsupdates beruht.

(7)  Hält der Kunde wegen eines Erzeugnisses von Primosensor einen Rückruf oder eine andere Feldmaßnahme für erforderlich, unterrichtet er Primosensor vorab und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung, soweit nicht Gefahr im Verzug ist. Primosensor trägt die Kosten solcher Maßnahmen nur nach Maßgabe von § 10 und nur, soweit die Maßnahme rechtlich geboten sowie nach Art und Umfang erforderlich und angemessen war. Kosten von Maßnahmen, zu denen der Kunde weder gesetzlich noch aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet war, insbesondere von Serviceaktionen und präventiven Austauschprogrammen, trägt Primosensor nur, wenn sie diesen vorher in Textform zugestimmt hat.

(8)  Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10. Die Rückgriffsansprüche des Kunden nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt; der Kunde unterrichtet Primosensor unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer.

(9)  § 444 BGB bleibt unberührt.

10. Haftung

(1)  Primosensor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Primosensor der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3)  Im Übrigen ist die Haftung von Primosensor auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Nutzungsausfalls, Produktionsausfalls und entgangenen Gewinns.

(4)  In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall begrenzt auf EUR 5.000.000 für Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden und auf EUR 100.000 für sonstige Vermögensschäden.

(5)  Vertragsstrafen und pauschalierte Schadensersatzbeträge, die der Kunde seinen Abnehmern schuldet, sind nur zu ersetzen, wenn der Kunde Primosensor vor Vertragsschluss auf ihren Grund und ihre Höhe in Textform hingewiesen hat, und auch dann nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.

(6)       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Primosensor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit ihnen nicht verbunden.

11. Verjährung

(1)  Ansprüche wegen Mängeln verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, in einem Jahr ab Ablieferung, bei vereinbarter Abnahme ab Abnahme.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 445b und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Übernahme einer Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(3)  Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)  Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn bleiben unberührt. Nacherfüllung, die Primosensor ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet, führt nicht zum Neubeginn der Verjährung.

12. Einsatz in Sicherheitsanwendungen

(1)  Die Erzeugnisse von Primosensor sind Komponenten. Soweit sie Merkmale für den Einsatz in sicherheitsbezogenen Funktionen aufweisen, etwa Diagnose- oder Kontrollsignale mit Angabe eines Sicherheitsintegritätslevels, beschränkt sich die Verantwortung von Primosensor auf die Einhaltung der im Datenblatt und im Sicherheitshandbuch spezifizierten Kennwerte des einzelnen Erzeugnisses bei Gefahrübergang.

(2)  Die Auslegung der sicherheitsbezogenen Funktion, die Auswahl und Einbindung der Erzeugnisse in Steuerung, Maschine oder Anlage, die Bewertung und Validierung des erreichten Sicherheitsniveaus nach den einschlägigen Normen sowie die wiederkehrende Prüfung im Betrieb obliegen ausschließlich dem Kunden. Er beachtet dabei die Angaben des Sicherheitshandbuchs, insbesondere zu Einbaubedingungen, Ausfallraten, Diagnoseabdeckung und Prüfintervallen.

(3)  Der Kunde teilt Primosensor vor Vertragsschluss in Textform mit, wenn Erzeugnisse in einer sicherheitsbezogenen Funktion eingesetzt werden sollen, und benennt das angestrebte Sicherheitsniveau. Beratungsleistungen zur Systemauslegung schuldet Primosensor nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform.

(4)  Die Haftung für Mängel der Erzeugnisse und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

13. Software und Firmware

(1)  An der mit den Erzeugnissen gelieferten Firmware und Standardsoftware erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung in unveränderter Form auf dem jeweiligen Erzeugnis. Die Weitergabe mit dem Erzeugnis an Abnehmer des Kunden ist zulässig. Die Rechte aus §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt. Für enthaltene Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig.

(2)  Enthalten die Erzeugnisse digitale Elemente im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847, stellt Primosensor während des im Datenblatt angegebenen Supportzeitraums, mangels Angabe während fünf Jahren ab Gefahrübergang, Sicherheitsupdates bereit. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Sicherheitsupdates unverzüglich zu installieren oder ihre Installation durch seine Abnehmer zu ermöglichen.

(3)  Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über ihnen bekannt werdende Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, die die Erzeugnisse betreffen, und unterstützen einander bei der Erfüllung behördlicher Melde- und Informationspflichten.

(4)  Erzeugen die Erzeugnisse Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854, treffen die Vertragsparteien über deren Zugang, Nutzung und Weitergabe eine gesonderte Vereinbarung.

14. Schutzrechte Dritter

(1)  Primosensor gewährleistet, dass die Erzeugnisse im Land des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter sind. Für andere Länder übernimmt Primosensor eine Gewähr nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform.

(2)  Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte durch vertragsgemäß genutzte Erzeugnisse geltend, wird Primosensor nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwirken, das Erzeugnis so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder es austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Für Schadensersatz gilt § 10.

(3)  Die Verpflichtungen nach Absatz 2 bestehen nur, soweit der Kunde Primosensor unverzüglich in Textform über die geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und Primosensor die Abwehr und Vergleichsverhandlungen überlässt.

(4)  Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung auf Vorgaben des Kunden, auf einer für Primosensor nicht vorhersehbaren Anwendung oder darauf beruht, dass das Erzeugnis vom Kunden verändert oder mit nicht von Primosensor gelieferten Produkten verbunden wird.

15. Eigentumsvorbehalt

(1)  Die gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Primosensor (Vorbehaltsware).

(2)  Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern; Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die Verarbeitung erfolgt für Primosensor; bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt Primosensor Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.

(3)  Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Sachen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Primosensor ab. Er bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen kann Primosensor die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Offenlegung der Abtretung verlangen.

(4)  Der Kunde versichert, dass er die abgetretenen Forderungen nicht bereits im Rahmen einer Globalzession oder eines Factoringvertrags an Dritte abgetreten hat, und unterrichtet Primosensor vor Abschluss solcher Vereinbarungen. Eine Vorausabtretung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Dritte die Rechte von Primosensor aus diesem Paragraphen vorrangig anerkennt.

(5)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unterrichtet der Kunde Primosensor unverzüglich in Textform. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist Primosensor nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt.

(6)  Primosensor gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl obliegt Primosensor.

(7)       Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, gilt die dort entsprechende Sicherung als vereinbart. Der Kunde wirkt an allen Maßnahmen mit, die zu ihrer Begründung und Erhaltung erforderlich sind.

16. Exportkontrolle und Sanktionen

(1)  Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere des Rechts der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten, sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren verlängern Lieferfristen entsprechend. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

(2)  Der Kunde stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr benötigt werden, einschließlich einer Endverbleibserklärung auf Verlangen.

(3)  Der Kunde darf Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Entsprechendes gilt für die Republik Belarus nach Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Der Kunde wird sich nach Kräften bemühen, sicherzustellen, dass Dritte in der weiteren Lieferkette diese Verpflichtung nicht unterlaufen, richtet geeignete Überwachungsmechanismen ein und unterrichtet Primosensor unverzüglich über ihm bekannt werdende Verstöße.

(4)  Ein Verstoß gegen Absatz 3 berechtigt Primosensor zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages und zum Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen sowie zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent des Gesamtwerts des betroffenen Vertrags, mindestens EUR 5.000. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

17. Vertraulichkeit, Unterlagen, Nachahmungsverbot

(1)  Die Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen der anderen Partei vertraulich, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Zeichnungen, Konstruktions-, Kalibrier- und Fertigungsdaten, Muster, Prototypen, Kalkulationen und Preise, und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Verpflichtung erfasst auch mündlich oder bei Betriebsbesuchen erlangte Informationen.

(2)  Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, von einem berechtigten Dritten übermittelt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie die Rechte nach § 5 GeschGehG und nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bleiben unberührt.

(3)  Alle Rechte an Unterlagen, Mustern, Modellen und Prototypen von Primosensor verbleiben bei Primosensor. Der Kunde darf die Erzeugnisse nicht mit ihrer Hilfe nachbauen, nachbauen lassen oder zerlegen, um ihren Aufbau zu ermitteln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist.

(4)  Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 3 zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe, deren Höhe Primosensor nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, höchstens jedoch EUR 25.000 je Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

(5)  Die Verpflichtungen bestehen für drei Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG so lange, wie deren Voraussetzungen vorliegen.

18. Werkzeuge

(1)  Werkzeuge, Vorrichtungen und Prüfmittel, die Primosensor für die Herstellung der Erzeugnisse anfertigt oder beschafft, bleiben Eigentum von Primosensor, auch wenn sich der Kunde an den Kosten beteiligt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2)  Ändert der Kunde seine Anforderungen und wird dadurch eine Änderung oder ein Ersatz von Werkzeugen erforderlich, trägt er die Kosten.

(3)  Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht für zwei Jahre nach der letzten Lieferung; danach kann Primosensor die Werkzeuge nach vorheriger Mitteilung verschrotten.

19. Datenschutz

Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist. Soweit Primosensor personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

20. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1)  Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertrag ist Dieburg, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3)  Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Darmstadt. Primosensor ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4)  Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens und Islands, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Schiedsort ist Frankfurt am Main, die Verfahrenssprache ist Englisch, das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.

(5)  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6)  Diese Bedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgebend.

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